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Landgericht Berlin: Internetdienstleister kann Auftraggeber trotz Kündigung weiterhin zur Kasse bitten

Steigt ein Auftraggeber vorzeitig aus einem mehrjährigen Internet-System-Vertrag aus, dann kann er ungeachtet dieser Kündigung vom Dienstleister weiterhin zur Kasse gebeten werden. Diese Position bestätigte unlängst das Landgericht Berlin, das damit dem Internetdienstleister Webstyle Recht gab. Der Richter verurteilte eine Geschäftsfrau dazu, an Webstyle einen Betrag in Höhe von über 6.500,00 Euro plus Zinsen zu zahlen. Außerdem muss die Frau für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen. Die Interessen von Webstyle vertritt die Kanzlei BERGER LAW LLP (Düsseldorf).

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LG Düsseldorf (20 S 79/08 Urteil vom 24.10.2008)

31. März 2009 @ 18:08

Ansprüche aus einem Internet-System-Vertrag entstammen einem Vertragstypus, der sowohl durch miet- als auch durch dienstvertragliche Elemente gegenzeichnet ist.

Die regelmäßig in diesen Verträgen vereinbarte Vorleistungsklausel hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 309 Nr.2, 310, 307 BGB stand. Auch das Gewährleistungs- und Vergütungsrisikorisiko, dass die andere Vertragspartei durch diese Klausel eingeht, führt zu keiner anderen Beurteilung.