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Ansprüche aus einem Internet-System-Vertrag entstammen einem Vertragstypus, der sowohl durch miet- als auch durch dienstvertragliche Elemente gegenzeichnet ist.
Die regelmäßig in diesen Verträgen vereinbarte Vorleistungsklausel hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 309 Nr.2, 310, 307 BGB stand. Auch das Gewährleistungs- und Vergütungsrisikorisiko, dass die andere Vertragspartei durch diese Klausel eingeht, führt zu keiner anderen Beurteilung.