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Wir sind für unsere Mandanten bundesweit vor sämtlichen Instanz-Gerichten unmittelbar tätig, soweit das gewünscht wird. Dabei begleitet uns wiederkehrend dieselbe Rechtsfrage, nämlich ob die - von der Gegenseite regelmäßig bestrittenen - Anwaltsreisekosten im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind. Wenn das der Fall ist, haben unsere Mandanten einen - gegebenenfalls vollstreckbaren - Titel auf Kostenerstattung (den Kostenfestsetzungsbeschluss) und damit im Ergebnis diese Reisekosten nicht selbst zu tragen, sondern vielmehr die unterlegene Prozesspartei.
Hierzu hat das Landgericht Dresden, 42 HK O 116/10 EV, am 12.08.2010 einen überzeugenden, weil klar und unmissverständlich in Übereinstimmung mit der hierzu vielfach ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen und diese Frage eindeutig in unserem Sinne geklärt. Das Gericht führt dabei Gründe an wie folgt:
Dem Festsetzungsantrag der Antragstellerin (unserer Mandantin) war antragsgemäß zu entsprechen, insbesondere waren die von der Gegenseite bestrittenen Anwaltsreisekosten bei der Festsetzung zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin war weder dazu gehalten, einen Anwalt am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen, noch einen zweiten Anwalt (Unterbevollmächtigten/ Verkehrsanwalt) einzuschalten. Die Verpflichtung zur Mandatierung mehrerer Anwälte statt eines Hauptbevollmächtigten besteht nie. Die Verpflichtung zur Beauftragung von Anwälten am Ort des Prozessgerichts besteht seit der Aufhebung des Lokalitätsprinzips nicht mehr.
Vielmehr stellt nach BGH, Rpfleger 2003, 98, (NJW 2003, 898 ff) die Zuziehung eines Anwalts am bzw. in der Nähe des Geschäftssitzes der Partei regelmäßig eine notwendige Maßnahme im Sinne von § 91 ZPO dar. Ein Ausnahmefall, der z. B. rechtskundige Parteien in einfach gelagerten Routinefällen verpflichtet, einen Anwalt am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu mandatieren, ist vorliegend nicht gegeben. Die mit der Mandatierung Düsseldorfer Anwälte durch eine Düsseldorfer Partei verbundenen Anwaltsreisekosten sind daher von der Kostenerstattungspflicht der Gegenseite umfasst.“
Den gesamten Beschluss finden Sie hier:
Beschluss
Die in Bezug genommene Entscheidung des BGH finden Sie hier:
Entscheidung des GBH