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Landgericht Berlin: Internetdienstleister kann Auftraggeber trotz Kündigung weiterhin zur Kasse bitten

Steigt ein Auftraggeber vorzeitig aus einem mehrjährigen Internet-System-Vertrag aus, dann kann er ungeachtet dieser Kündigung vom Dienstleister weiterhin zur Kasse gebeten werden. Diese Position bestätigte unlängst das Landgericht Berlin, das damit dem Internetdienstleister Webstyle Recht gab. Der Richter verurteilte eine Geschäftsfrau dazu, an Webstyle einen Betrag in Höhe von über 6.500,00 Euro plus Zinsen zu zahlen. Außerdem muss die Frau für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen. Die Interessen von Webstyle vertritt die Kanzlei BERGER LAW LLP (Düsseldorf).

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Für die Bemessung der Höhe eines Ordnungsgeldes ist es unbeachtlich, ob sich dieses gegen ein Unternehmen oder eine Privatperson richtet

Euroweb Internet GmbH, Euroweb vor Gericht, Euroweb und die Blogger, Einstweilige Verfügung

Wer den genauen Wortlaut einer Erklärung im Internet als Datei einstellt, beabsichtigt, dass diese Datei zur Kenntnis genommen wird. Ob sich ein Ordnungsgeld gegen ein Unternehmen oder eine Privatperson richtet, ist für seine Höhe unbeachtlich.

Bereits im November hatten wir hier über die Entscheidung des Landgerichts Köln, 28 O 35/10, vom 15.10.2010 im Fall der Firma

 Euroweb Internet GmbH, 40549 Düsseldorf u.a.

./.

Fred K...

berichtet. Diese Entscheidung ist seit dem 02.11.2010 rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht Köln -15 W 73/10- die (sofortige) Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen hat. Den vollständigen Zurückweisungsbeschluss finden Sie hier.

Der 15. Zivilsenat des OLG Köln ist dabei der Rechtsansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners, Herrn Rechtsanwalt Stefan Musiol aus Nürnberg, entgegengetreten, sein Mandant habe die mit der einstweiligen Verfügung verbotene Aussage schon nicht wiederholt.

Das OLG sieht als Ausgangspunkt des verbotenen Verstoßes den auf der Internetpräsenz des Schuldners, www.k..., wiedergegebenen Text der einstweiligen Verfügung des LG Köln -28 O 35/10- vom 29.01.2010. Angesichts der zentralen inhaltlichen Bedeutung, den die dort auf einer Unterseite eingestellte Datei aufgrund eines Hinweises des Schuldners einnehme, ist schlicht davon auszugehen, dass Leser der Internetseite auch Kenntnis von der Datei genommen haben. Damit aber hat der Schuldner gegen das gerichtliche Verbot schuldhaft verstoßen und wurde rechtmäßig durch das verhängte Ordnungsgeld sanktioniert, insbesondere ist das Ordnungsgeld, 1.000,00 EUR, nicht unangemessen hoch. Bemessungsfaktoren für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes hinsichtlich der Höhe sind insbesondere die Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung, die Dauer des Verstoßes und die Folgen für den Gläubiger sowie der Grad und das Ausmaß des Verschuldens.

Zur Kostenlast bei sofortigem Anerkenntnis, § 93 ZPO - Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Abmahnkosten

Abmahnkosten, Unterlassungsanspruch, Sofortiges Anerkenntnis, Einstweiliges Verfügungsverfahren

Zur Frage der Kostenlast bei einem sofortigen Anerkenntnis, § 93 ZPO, insbesondere zur Frage, ob es relevant ist, dass der Antragsgegner vorgerichtliche Abmahnkosten grundsätzlich zu tragen hat.

Durch Urteil vom 08.12.2010 -12 O 392/10- hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass die Antragsteller die Kosten des Einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen haben, weil die Antragsgegner den mit der Verfügung vom 23.09.2010 gesicherten Unterlassungsanspruch der Antragsteller im Rechtssinne sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Einleitung des Gerichtsverfahrens gegeben haben (§ 93 ZPO).

Dies deshalb, weil die Antragsgegner den Verfügungsanspruch der Antragsteller sofort anerkannten, indem sie als erste Prozesshandlung (ausschließlich) Kostenwiderspruch einlegten. Daher sind die Antragsteller trotz Obsiegens in der Sache verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen.

Ein Anerkenntnis erfolgt „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO, wenn der anerkennende Verfahrensbeteiligte die erste sich bietende prozessuale Gelegenheit (Möglichkeit) gegenüber Gericht und Prozessgegner wahrnimmt, um das Anerkenntnis abzugeben.

Darüber hinaus darf der Antragsgegner dem Antragssteller auch keine Veranlassung zur gerichtlichen Verfahrenseinleitung gegeben haben. Dabei wird grundsätzlich der nicht abgemahnte Schuldner, der im Falle der gerichtlichen Geltendmachung den Anspruch sofort anerkennt, so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Einreichung einer Klage gegeben, § 93 ZPO. Dieser Grundsatz beruht auf der prozessrechtlichen Erwägung, dass ein Gläubiger nur dann ohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen soll, wenn er davon ausgehen muss, sein Ziel nicht anders erreichen zu können.

Vorliegend gab es auch keine Umstände, die dazu führten, dass ausnahmsweise eine vorgerichtliche Abmahnung entbehrlich gewesen wäre, insbesondere war nicht dargelegt und aus den Umständen auch nicht erkennbar, dass den Antragstellern durch eine vorgeschaltete Abmahnung unzumutbare Nachteile, etwa in Form einer Intensivierung der Verletzungshandlung, gedroht hätten. Auch der Umstand, dass grundsätzlich der Antragsgegner die Kosten einer vorprozessualen Abmahnung zu tragen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, da dies aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 93 ZPO kein relevanter Gesichtspunkt der gerichtlichen Kostenentscheidung sein darf.

Für unsere Mandantin und die Kanzlei erwirkt hat diese Entscheidung Herr Rechtsanwalt Alexander Feitzinger, Partner in unserer Kölner Kanzlei und Ansprechpartner im Presserecht und gewerblichen Rechtsschutz.