Aktuelles

Landgericht Berlin: Internetdienstleister kann Auftraggeber trotz Kündigung weiterhin zur Kasse bitten

Steigt ein Auftraggeber vorzeitig aus einem mehrjährigen Internet-System-Vertrag aus, dann kann er ungeachtet dieser Kündigung vom Dienstleister weiterhin zur Kasse gebeten werden. Diese Position bestätigte unlängst das Landgericht Berlin, das damit dem Internetdienstleister Webstyle Recht gab. Der Richter verurteilte eine Geschäftsfrau dazu, an Webstyle einen Betrag in Höhe von über 6.500,00 Euro plus Zinsen zu zahlen. Außerdem muss die Frau für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen. Die Interessen von Webstyle vertritt die Kanzlei BERGER LAW LLP (Düsseldorf).

Weiterlesen

Sie haben Fragen?

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Seite. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Suche

Bitte geben Sie einen Suchbegriff ein.

Domainpfändung durch Zwangsvollstreckung

Domainpfändung; Zwangsvollstreckung; Euroweb Internet GmbH

Der BGH hat im Jahr 2005 entschieden, dass und wie Domains von Schuldnern  pfändbar sind (BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05). In Anwendung dieser Grundsätze haben wir im Auftrag unserer Mandantin Euroweb Internet GmbH die Internet-Domain eines ihrer Schuldner pfänden lassen.

Hintergrund:

Der Schuldner betrieb im Internet unter einer deutschen Top-Level-Domainadresse eine Internetplattform (einen sogenannten Web-Log). Hierin kam es zu wettbewerbswidrigen Äußerungen in Bezug auf unsere Mandantin, die der Schuldner vorgerichtlich nicht löschen wollte. Wir wurden deshalb beauftragt, den Schuldner auf Unterlassung seiner rechtswidrigen Äußerungen in Anspruch zu nehmen und das Landgericht Berlin entschied sodann durch Urteil vom: 31.08.2010,  Aktenzeichen 102 O 66/10, dass die Äußerungen zu löschen seien. Das Urteil erging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, auf das - grundsätzlich hiergegen mögliche - Rechtsmittel der Berufung verzichtete der Schuldner. Die Hauptsacheklage ist bislang nicht anhängig.

Die durch das Gerichtsverfahren entstandenen Kosten sowie weitere Beträge für Rechtsanwaltsgebühren hatte der Schuldner zu zahlen. Obwohl ihm der Gerichtsbeschluss am 10.09.2010 zugestellt wurde, zahlte der Schuldner bis zum 07.01.2011 nicht vollständig.

In einem solchen Fall, kann man einen nicht zahlenden Schuldner über die Vorschriften der Zwangsvollstreckung zur Zahlung zwingen, sofern Vermögen vorhanden ist. Besteht über das Vermögen des Schuldners Unklarheit, kann man  Nachforschungen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners anstellen. Allerdings ist dies kosten- und zeitintensiv, so dass sich unsere Mandantin dazu entschlossen hatte, in das bekannte Vermögen zu vollstrecken. Zu diesem bekannten Vermögen des Schuldners zählte seine deutschsprachige Top-Level-Domainadresse.

Diese kann durch eine Pfändung nach §§ 857 Absatz 1, 844 Absatz 1 ZPO zur Schuldentilgung herangezogen werden. Rechtlich wird die Domain dabei so behandelt, als ob der Schuldner mit der Domain „bezahlt“ (Überweisung an Zahlung Statt, vergleiche § 364 Absatz 1 BGB). Reicht der Wert der Domain nicht zur vollständigen Schuldentilgung aus, verringert sich der Betrag der Schuld um den Wert der Domain.

Der für die Durchführung der Zwangsvollstreckung notwendige Pfändungsbeschluss wurde in diesem Fall durch das Vollstreckungsgericht, Amtsgericht, Tempelhof-Kreuzberg, Aktenzeichen 32 M 2453/10, erlassen und dem Schuldner am 23.12.2010 zugestellt. Inhalt dieses Beschlusses war die Ankündigung, dass dem Schuldner seine deutsche Top-Level-Domainadresse entzogen und unserer Mandantin übertragen wird. Derselbe Beschluss war zuvor bereits den beiden Drittschuldnern, nämlich der DENIC eG als Domainverwaltungs- und Betriebsgesellschaft deutschsprachiger Top-Level-Domainadressen am 07.12.2010 sowie der Gesellschaft Host Europe mbH als bisherigem technischen Ansprechpartner des Schuldners  am 17.12.2010, zugestellt worden.

Nachdem der Schuldner bis zum 07.01.2011 die Zahlungsrückstände noch immer nicht vollständig nach dem Gesetz bewirkt hatte (entscheidend ist die tatsächliche Bewirkung, also die Gutschrift des Schuldbetrags auf dem Konto des Gläubigers. Unzureichend ist die bloße Anweisung des Schuldbetrags, ohne dass die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers erfolgt ist), erhielt unsere Mandantin die Domainadresse und vermag seit dem 07.01.2011 frei über diese als Eigentümer im Sinne von § 903 Satz 1 BGB zu verfügen.

Die wettbewerbsrechtliche Entscheidung vor dem Landgericht Berlin hat Herr Rechtsanwalt Alexander Feitzinger, Partner unserer Kölner Kanzlei und Spezialist im Wettbewerbs- und Medienrecht, erwirkt. Herr Rechtsanwalt Philipp Berger, Seniorpartner der Kanzleien in Köln und Düsseldorf, hat die Zwangsvollstreckung betrieben, insbesondere die Übertragung der Domainadresse vom Schuldner auf unsere Mandantin bewirkt.

Weiterführend:

Domain als Vermögensrecht im Sinne von § 857 Absatz 1 ZPO

1.) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle (DENIC) aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

2.) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle (DENIC) aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

(BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05)

Blogger unterliegt in einstweiligem Verfügungsverfahren gegen BERGER Rechtsanwälte -Köln- GbR

BERGER Rechtsanwälte; Einstweilige Verfügung; Rechtsfreie Zone Kassel

Amtsgericht Köln, 123 C 341/10, Urteil vom 05.01.2011 (nicht rechtskräftig):

Der Antrag des Jörg Reinh…-aka „Fa…tix- selbsternannter „kleiner Schlosser aus dem Osten“ vom 24.11.2010 auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen die BERGER Rechtsanwälte -Köln- GbR, 50939 Köln, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des seinen Firmennamen ausweisenden Beschlusses des Landgerichts Köln -84 O 214/10 vom 16.11.2010 wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Veröffentlichung der Beklagten fällt unter den Schutz des Artikels 5 Absatz 1 Grundgesetz und der Berufsfreiheit. Die gebotene Abwägung fällt zugunsten der Beklagten aus. … Verglichen mit den Angriffen des Klägers - auch in diesem Verfahren - ist die Veröffentlichung der Beklagten sachlich eingekleidet und neutral, ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers und damit ein Unterlassungsanspruch besteht nicht (AG Köln -123 C 341/10-, Urteil vom 05.01.2011, aaO., S. 06, Schlusssatz).

Der Kläger hat in einer Mail an sämtliche Rechtsanwälte der beklagten Partei wie auch an sämtliche Rechtsanwälte der Kanzlei BERGER Rechtsanwälte -Düsseldorf- GbR wie auch an seinen virtuellen Freund, den anonymen Blogger der rechtsfreien Zone Kassel, in seiner bekannt-charmanten Art bereits mitgeteilt, er habe inzwischen Berufung eingelegt, auch wenn er selbst - wohl aus der Aufregung heraus - das Urteil des Amtsgerichts Köln fälschlicherweise als „Beschluss“ bezeichnet. Des Klägers vollständige Mitteilung im Wortlaut finden Sie hier.

Soweit derselbe Kläger sein identisches rechtliches Handeln hier: http://rechtsfreie-zone-kassel.blogspot.com/2010/12/neues-vom-schlosser-aus-dem-osten.html in obszöner Art und Weise hat feiern lassen und sich eines Sieges gegen „15 Anwälte“ in dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, 20 T 59/10, rühmte, ist festzustellen, dass dieser Beschluss vom 30.11.2010 erlassen wurde, ohne dass das Landgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht Kenntnis davon hatte, dass der „kleine Schlosser aus dem Osten“ selbst sein berufliches Verhalten an die Öffentlichkeit getragen hat (vergleiche AG Köln, aaO., S. 04/05) und dass er eine Vielzahl langer, ins persönliche gehende E-Mails an die Rechtsanwälte der Kanzlei BERGER Rechtsanwälte -Köln- GbR und BERGER Rechtsanwälte -Düsseldorf- GbR verfasst hat. Da der Kläger also dadurch in „massiver Weise die öffentliche Auseinandersetzung suchte“, hat er auch in größerem Umfang als andere Menschen Kritik und Berichterstattung über seine Person hinzunehmen (vergleiche AG Köln, aaO., S. 05). Insbesondere wenn der Kläger - wie geschehen auf der angegebenen Internet-Plattform - sich selbst in Wettbewerbsstreitigkeiten öffentlich äußert, wie er es ständig tut oder durch Dritte mit seinem Einverständnis erfolgen lässt, darf der Kläger sogar namentlich benannt werden – jedenfalls nach zutreffender Entscheidung des Amtsgerichts Köln.

Wir sind uns aus vorstehend aufgezeigten Gründen sicher, dass auch das Gericht in Düsseldorf nach vollständiger Würdigung des Tatbestandes dieselbe Rechtsansicht vertreten und den ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss aufheben und den Antrag des „kleinen Schlossers aus dem Osten“ insgesamt zurückweisen wird.

Soweit der „kleine Schlosser aus dem Osten“ am 10.01.2011 wiederum einen (weiteren) Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung bei der Rechtsantragstelle des Landgerichts Kassel gegen die Firma Euroweb Internet GmbH gestellt hatte, wurde diesem durch das Gericht, 12 O 4008/11 nicht entsprochen, sondern stattdessen eine mündliche Verhandlung bestimmt. Wir gehen auch in diesem Verfahren davon aus, dass der Antrag des Fa…tix zurückgewiesen wird, da er rechtlich die Ansichten eines Schlossers wiedergibt, die einer gesetzlichen Grundlage entbehren. Letztlich ist es wohl so, wie es bereits die Staatsanwaltschaft Kassel am 27.10.2010 formulierte: „Ein Unrechtsbewusstsein fehlt bei dem Beschuldigten (gemeint ist Jörg Reinh…als Kläger) völlig, im Gegenteil: Eine Hauptverhandlung wäre das ihm erhoffte Forum, seine kruden Thesen zu verbreiten“

Wohl denn, der selbsternannte „kleine Schlosser aus dem Osten“ hat dazu voraussichtlich am 04.02.2011 vor dem Landgericht Kassel Gelegenheit, dann „hier und heute“ das Gericht davon zu überzeugen, ihm sei - neuerlich - Unrecht widerfahren. Das setzt allerdings voraus, dass er dafür einen Rechtsanwalt mandatiert, denn ein Prozess vor dem Landgericht ist gemäß § 78 ZPO als Anwaltsprozess ausgestaltet. Dieser sogenannte Anwaltszwang dient einer geordneten Rechtspflege, insbesondere der Prozessvorbereitung, denn durch die notwendige Einschaltung von Anwälten wird der Prozessstoff gefiltert und aufbereitet und somit auch die prozessuale Chancengleichheit der Parteien hergestellt und der Streit überhaupt versachlicht.