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Landgericht Berlin: Internetdienstleister kann Auftraggeber trotz Kündigung weiterhin zur Kasse bitten

Steigt ein Auftraggeber vorzeitig aus einem mehrjährigen Internet-System-Vertrag aus, dann kann er ungeachtet dieser Kündigung vom Dienstleister weiterhin zur Kasse gebeten werden. Diese Position bestätigte unlängst das Landgericht Berlin, das damit dem Internetdienstleister Webstyle Recht gab. Der Richter verurteilte eine Geschäftsfrau dazu, an Webstyle einen Betrag in Höhe von über 6.500,00 Euro plus Zinsen zu zahlen. Außerdem muss die Frau für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen. Die Interessen von Webstyle vertritt die Kanzlei BERGER LAW LLP (Düsseldorf).

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BGH -III ZR 79/09- Urteil vom 04.03.2010

Ein „Internet-System-Vertrag“, der die Gewährleistung der Abrufbarkeit einer für den Kunden erstellten und betreuten Website umfasst, ist insgesamt als Werkvertrag einzuordnen.

Eine Klausel, die in einem “Internet-System-Vertrag” dem Kunden eine Vorleistungspflicht auferlegt, benachteiligt diesen nicht unangemessen und ist daher AGB-rechtlich wirksam (nichtamtliche Leitsätze). 

Das vollständige Urteil finden Sie hier: 
BGH -ZR 79/09-