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Ein „Internet-System-Vertrag“, der die Gewährleistung der Abrufbarkeit einer für den Kunden erstellten und betreuten Website umfasst, ist insgesamt als Werkvertrag einzuordnen.
Eine Klausel, die in einem “Internet-System-Vertrag” dem Kunden eine Vorleistungspflicht auferlegt, benachteiligt diesen nicht unangemessen und ist daher AGB-rechtlich wirksam (nichtamtliche Leitsätze).
Das vollständige Urteil finden Sie hier:
BGH -ZR 79/09-