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(Auch) der Betreiber einer Internetseite ist persönlich für den Inhalt der Seite verantwortlich und haftet für Forumsbeiträge selbst dann, wenn er mit der Seite ein Meinungsforum betreibt und ein Teilnehmer seines Forums die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitet - jedenfalls, wenn der Betreiber davon Kenntnis erlangt hat und gleichwohl untätig bleibt.
Bereits das Landgericht Köln hatte diesen nichtamtlichen Leitsatz in seinem Urteil 28 O 706/02 vom 26.11.2003 aufgestellt und das Landgericht Bremen hat diesen nunmehr mit Urteil vom 14.10.2010 -7 O 1461/10- im Fall der Firma
Euroweb Internet GmbH, Salzburg, A-5020 Austria
gegen
Julian Kornberger, 28201 Bremen
konsequent angewendet und weiterentwickelt.
Julian Kornberger ist der Betreiber des Meinungsforums www.blogigo.de im Internet. Er hält auf der Unterseite, http://www.blogigo.de/Abzocke_Euroweb/Referenzkundenmasche/1/ verschiedene, meist anonyme, Beiträge von dritten Bloggern über die Euroweb Internet GmbH vor.
Das Landgericht Bremen hatte bereits vor diesem Urteil Julian Kornberger per Einstweiliger Verfügung bestimmte Unterlassungspflichten in Bezug auf die Euroweb Internet GmbH auferlegt; unter anderem dieselbe Kammer am 20.08.2010.
Hiergegen legte Julian Kornberger Widerspruch ein und beantragte,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen.
Julian Kornberger vertritt dabei die Auffassung, er bzw. die Nutzer seines Meinungsforums, die dort Beiträge nach Gutdünken einstellen können, seien aufgrund der Meinungsäußerungsfreiheit berechtigt, bestimmte Vermutungen in Bezug auf die Euroweb Internet GmbH aufzustellen, insbesondere dürften sie dies dann tun, wenn das Wörtchen „vermutlich“ verwendet werde.
Richtigerweise folgte das Landgericht Bremen dieser fehlerhaften Rechtsansicht nicht und führt hierzu aus wie folgt:
„Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 823 Abs. I, 1004 BGB. … Der Verfügungsbeklagte (Julian Kornberger) hat den Unterlassungsanspruch … auch nicht dadurch erfüllt, dass er die zunächst im Forum aufgestellten Äußerungen mit den Anmerkungen versah, diese entsprächen nach Darstellung der Verfügungsklägerin (Euroweb Internet GmbH) bzw. ihrer Anwälte (BERGER Rechtsanwälte) nicht der Wahrheit (LG Bremen, aaO. Seite 05)
…
Der Verfügungsbeklagte (Julian Kornberger) kann sich daher nicht darauf berufen, durch die getätigten Anmerkungen im Sinne der Verfügungsklägerin sogar eine Gegendarstellung ins Netzt gestellt zu haben. Abgesehen davon, dass es nicht in seinem Ermessen liegt, zu entscheiden, welchen Anspruch er (Julian Kornberger) erfüllt, stellen die getätigten Anmerkungen auch weder eine angemessene Gegendarstellung, noch einen angemessenen Widerruf dar. Widerruf bedeutet, Beseitigung der Wirkung der beanstandeten Behauptung, eine Gegendarstellung erfordert es, den Sachverhalt zu berichtigen und das entstandene Bild zu korrigieren (vergleiche: Palandt, BGB, 69. Auflage, RN 32/36, Einf. § 823). Dem werden die durch den Verfügungsbeklagten (Julian Kornberger) getätigten Anmerkungen nicht gerecht. … Der Verfügungsbeklagte (Julian Kornberger) lässt durch die Art der Darstellung den Wahrheitsgehalt bewusst offen. (LG Bremen, aaO. Seite 06)
Herrn Julian Kornberger wurde ebenfalls durch das Gericht mitgeteilt, dass er als Verantwortlicher (Director) einer ausländischen Gesellschaft (hier: UK Limited, eingetragen in England und Wales # 713482122078) sich nicht hinter diesem Konstrukt verstecken könne, sondern ganz selbstverständlich persönlich hafte. Dies deshalb, weil auch diese Gesellschaft - analog der deutschen GmbH - körperschaftlich strukturiert ist und damit ein Director analog dem Geschäftsführer einer GmbH haften muss.
Es handelt sich insoweit um eine gesellschaftsrechtliche Selbstverständlichkeit: Keine Flucht in die Limited möglich (vergleiche: LG Darmstadt, Urteil vom 09.01.2007, 16 O 241/06)
Bei einem Werkvertrag schließt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte feste Laufzeit das gesetzlich bestehende Kündigungsrecht aus § 649 Satz 1 BGB dann aus, wenn ein entsprechender Parteiwille für den Besteller (Schuldner) unmissverständlich zu erkennen ist.
In einem Urteil vom 05. November 2009 hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg -14 U 61/09- den vorstehenden Leitsatz aufgestellt. Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Den Volltext des Urteils finden Sie hier.
Bekanntlich vertreten wir die rechtlichen Interesen der Firma Euroweb Internet GmbH, Düsseldorf (www.euroweb.de) und Salzburg (www.euroweb.de/at), deren Internet-System-Vertrag für Referenzkunden ebenfalls eine feste Laufzeitvereinbarung enthält (36 bzw. 48 Monate). Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) -III ZR 79/09- vom 04. März 2010 wird der Internet-System-Vertrag unserer Mandantin von der Rechtsprechung ebenfalls als Werkvertrag qualifiziert.
Mehrere Instanz-Gerichte, wie etwa das Landgericht Bautzen und das Landgericht Dresden - beide als Berufungsgerichte - haben in ihren Entscheidungen vom 06.07.2010 -1 S 22/10- sowie vom 20.08.2010 -4 S 26/10- die Rechtsansicht vertreten, § 649 BGB sei auf den Internet-System-Vertrag nicht anwendbar. Diese Entscheidungen sind, wie auch das vorzitierte Urteil des OLG Oldenburg, in Rechtskraft erwachsen. Dagegen liegen aus dem Gerichtsbezirk Düsseldorf zum Aktenzeichen: VII ZR 111/10, mehrere Urteile zur revisionsrechtlichen Überprüfung beim BGH, welche dieselbe Rechtsfrage betreffen.
Diese - allesamt nicht rechtskräftigen - Urteile des Landgerichts Düsseldorf als Berufungsgericht halten in Ansehung ständiger Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH zu Bauwerkverträgen (BGH NJW 1999, 3261und BGH NJW 2007, 3423) einen Ausschluss des gesetzlich bestehenden Kündigungsrechts aus § 649 BGB in AGB bei mehrjähriger Laufzeit - im Unterschied zum OLG Oldenburg - stets für unwirksam. In diesem Ergebnis sind sich die einzelnen Kammern beim Landgericht Düsseldorf einig, führen dabei aber teils unterschiedliche Begründungen an.
Eine abschließende Entscheidung des BGH dazu ist noch nicht in Sicht, die Frist zur Revisionsbegründung und -erwiderung ist auch noch nicht abgelaufen. Fraglich ist, welche Rechtsansicht den Vorzug verdient: Oldenburg, Bautzen und Dresden oder Düsseldorf?
Gegenstand der Bauwerkverträge, über die der BGH in der vorzitierten Judikatur entschieden hatte, waren jeweils Leistungen erheblichen wirtschaftlichen Volumens, nämlich die Errichtung eines Einfamilienhauses sowie Parkettverlegungsarbeiten auf einer Fläche von mehr als 2.000 Quadratmetern. Die Durchführung solcher Verträge ist für den Auftraggeber mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden. Diese Belastungen können für ihn unzumutbar werden, wenn er, gleich aus welchen Gründen, von dem Projekt Abstand nimmt und infolgedessen die in Auftrag gegebene Werkleistung nicht mehr benötigt. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 649 Satz 1 BGB auch dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass die Erbringung der Werkleistung typischerweise mit Eingriffen in das Eigentum des Bestellers verbunden ist (vergleiche: Begründung des RegE FoSiG, Bundestags-Drucksache 16/511, Seite 17).
Um derartiges geht es beim Internet-System-Vertrag gerade nicht.
Das Entgelt, das der Euroweb Internet GmbH nach dem Internet-System-Vertrag mit Referenzkunden zusteht, beläuft sich - je nach Leistungsumfang und Laufzeitregelung - auf Beträge zwischen Minimum 3.600,00 EUR und Maximum 9.600,00 EUR (alle Preisangaben nur Netto, da die Euroweb nur Unternehmer und damit vorsteuerabzugsberechtigte Personen zur Kundschaft zählt).
Gegenstand des Internet-System-Vertrags ist die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Abrufbarkeit und Betreuung einer von der Euroweb programmierten Internetpräsenz im Internet (BGH NJW 2010, 1451). Denklogisch kann es daher auch nie zu irgendwelchen Eingriffen in das Eigentum des Bestellers kommen.
Der Internet-System-Vertrag zählt zur Fallgruppe der auf technischem Gebiet liegenden Wartungsverträgen, wobei sich die Wartungsleistung auf ein zu Beginn der Vertragslaufzeit geschuldetes, kreatives Werk, nämlich die Einrichtung der Internetpräsenz, bezieht. Für eben diese Verträge sieht das Gesetz in § 309 Nr. 9a) BGB vor, dass das gesetzliche Kündigungsrecht des Bestellers gemäß § 649 BGB durch eine AGB Regelung ausgeschlossen werden kann. Denn andernfalls liefe diese Regelung trotz ausdrücklicher Erwähnung des Werkvertragsrechts leer; die Vorschrift wäre überflüssig, wenn das ordentliche Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 Satz 1 BGB in AGB schon nach § 307 BGB nicht ausgeschlossen werden könnte.
Die vertragliche Gestaltung im Internet-System-Vertrag ist also darauf angelegt, es dem Kunden zu ermöglichen, die der von Euroweb zu Beginn der Vertragslaufzeit erbrachten Leistung wirtschaftlich entsprechende Gegenleistung zu großen Teilen erst während der Vertragslaufzeit im Nachhinein zu erbringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn man weiß, dass sich die Investitionskosten unserer Mandantin - je nach Leistungsumfang - frühestens nach 28 Nettomonatsbeträgen ausbezahlen.
Der III. Zivilsenat beim BGH hat auch deshalb in seinem Urteil vom 04.03.2010 (NJW 2010, 1449) nicht ansatzweise ein Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 Satz 1 BGB in Erwägung gezogen. Vielmehr ist er, wie seine Urteilsbegründung am Ende der Entscheidung zeigt, ersichtlich davon ausgegangen, dass den Vertragspartnern des Internet-System-Vertrags ein Kündigungsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 314 BGB zusteht.
Auch dass die Laufzeit des Internet-System-Vertrags regelmäßig über die von § 309 Nr. 9a) BGB vorgesehene Laufzeit von maximal 24 Monaten hinausgeht, ist unschädlich. Denn dieses Klausel-Verbot findet keine Anwendung, da die Kunden der Euroweb ausschließlich Unternehmer, § 14 BGB, und keine Verbraucher, § 13 BGB, sind. Beurteilungsmaßstab ist somit ausschließlich § 307 BGB. Dass indes speziell die mehrjährige Laufzeit das berechtigte Interesse des jeweiligen Bestellers in unbilliger Weise verletzen könnte, haben weder die Düsseldorfer Berufungskammern noch das OLG Oldenburg in dem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit überhaupt angenommen. Beide Instanz-Gerichte haben allein in dem Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 649 BGB als solchem die unbillige Benachteiligung des jeweiligen Kunden erblickt.
Die Annahme einer unbilligen Benachteiligung allein durch die Laufzeitregelung aber erscheint ausgeschlossen. Dies deshalb, weil der vom OLG Oldenburg zu entscheidende Fall sogar eine Laufzeit von 10 Jahren (!) unbeanstandet umfasste und weil bereits der BGH in seinem Urteil vom 04.03.2010 (NJW 2010 aaO) mit Recht darauf hingewiesen hatte, dass die Vertragspartner der Euroweb bereits nach weniger als einem Jahr der vereinbarten Laufzeit regelmäßig die vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen, insbesondere die Internetpräsenz als geschuldetes Werk, vollständig empfangen haben und somit ihre Interessen während der weiteren Vertragslaufzeit hinreichend durch das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht, § 320 BGB geschützt sind. Die Annahme einer unbilligen Benachteiligung ist daher auszuschließen.
Abschließend ist anzumerken, dass in den AGB des Internet-System-Vertrags regelmäßig eine Klausel enthalten ist wie folgt (§ 2 Absatz 1 Satz 1 AGB):
„Während der umseitigen Laufzeit ist der Vertrag aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar“
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit als feste Laufzeitvereinbarung nur unterschritten werden kann, wenn Euroweb einen wichtigen Grund zur Kündigung gibt. Solche Gründe sind gesetzlich beispielsweise in § 314 BGB (allgemein für Dauerschuldverhältnisse), § 543 BGB (für das Mietrecht), § 626 BGB (für das Arbeits- und Dienstvertragsrecht) oder § 634 BGB in Verbindung mit § 636 BGB (für den Werkvertrag) vorgesehen und geregelt. § 649 Satz 1 BGB hingegen ist nach der Gesetzessystematik gerade keine Kündigungsvorschrift „aus wichtigem Grund“, sondern ein allgemeines Kündigungsrecht, das „jederzeit bis zur Vollendung des Werks“ ausgeübt werden kann.
In der Regelung § 2 Absatz 1 Satz 1 AGB zum Internet-System-Vertrag ist zudem für den Besteller unmissverständlich ein entsprechender Parteiwille zu erkennen, die ordentliche Laufzeit nicht ohne wichtigen Grund unterschreiten zu können, wie es das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 05.11.2010 fordert.
Eine solche Regelung wie in § 2 Absatz 1 Satz 1 AGB zum Internet-System-Vertrag fehlte aber in dem Werkvertrag, über welchen das OLG Oldenburg zu befinden hatte, so dass das Berufungsgericht dort folgerichtig zu dem Ergebnis gelangte, es bestehe die Möglichkeit der jederzeitigen Kündbarkeit gemäß § 649 Satz 1 BGB.
Das OLG Oldenburg hätte aber wie aufgezeigt anders entschieden, hätte auch der dortige Werkvertrag eine Regelung wie § 2 Absatz 1 Satz 1 enthalten. Dementsprechend wird auch der BGH wegen dieser Bestimmung, die - wie oben aufgezeigt - keine einseitige Benachteiligung für den Vertragspartner der Euroweb Internet GmbH enthält, die Urteile des Landgerichts Düsseldorf aufheben und die Entscheidung des OLG Oldenburg mittelbar billigen.
In seinem Urteil vom 07.10.2010 hat das Landgericht Düsseldorf, 14c O 203/09, zur Abschlussvollmacht von Außendienstmitarbeitern festgestellt, dass
„eine Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert, stillschweigend zugleich auch eine entsprechende Abschlussbevollmächtigung des handelnden Außendienstmitarbeiters enthält“ (Seite 7 aaO).
Das Gericht befindet sich damit im Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum (Palandt-Ellenberger, BGB, 60. Auflage 2010, § 167 RN 1) und stellt ferner klar, dass auf dieser Grundlage einem prozessualen Bestreiten der gegnerischen Partei nicht nachzugehen sei, weil ein solches Bestreiten nur „ins Blaue hinein“ erfolge und damit unzulässig ist. Allein die von der gegnerischen Partei aufgeführte Tatsache, dass es ihr mehrfach nicht gelungen sei, eben diesen Außendienstmitarbeiter bei der anderen Partei zu erreichen, reiche nicht aus, um ernsthafte Zweifel an seiner Bevollmächtigung durch die andere Partei zu begründen. Denn tatsächliche fühle sich die andere Partei, wie die zur Entscheidung vorliegende Klage zeige, an den Vertrag gebunden und mache deshalb auf seiner Grundlage ihre Entgeltansprüche geltend.